Gemeinnützige Leistungen
Ziel ist, dass der Tatverdächtige Hand anlegt und eine Leistung erbringt, die für die Gesellschaft von Nutzen ist und er gleichzeitig den Schaden wieder gut macht. Folglich braucht es keine Feststellung der Schuld und keine Verurteilung.
Dadurch entsteht vielfacher Nutzen. Durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen kann der Verdächtige eine Verurteilung und eine Vorstrafe vermeiden, indem er gemeinsam mit Menschen für andere Menschen etwas tut, das heisst im Regelfall Leistungen, die körperlichen Einsatz erfordert, erbringt. Der Betroffene macht positive Erfahrungen, erweitert die eigenen Fähigkeiten und nimmt aktiv Abstand vom unerwünschten Verhalten. Durch die unentgeltlich erbrachte gemeinnützige Leistung entsteht ein Nutzen für die Gemeinschaft.
Die Vermittlerin der Geschäftsstelle Bewährungshilfe belehrt über die rechtliche Situation und bemüht sich um die Vermittlung der gemeinnützigen Leistung bei einer gemeinnützigen Einrichtung.
Aus dem Katalog der Straftatbestände sind zum Beispiel Diebstahl, Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Sachbeschädigung im öffentlichen Raum, Vandalismus, Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung, zu nennen, die für eine gemeinnützige Leistung in Frage kommen.